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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen
Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen
von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich
und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote,
Nebenabreden
a) Die Angebote
des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes
angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen
Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung
und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom
Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien
und Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro
zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
b ) Enthält
eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und
Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen
und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsge-mäßen Durchführung
des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich
zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftrag-geber schriftlich
zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner
durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu
widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro
den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung
und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche
können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich
durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung
oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche
auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen
ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten
Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden
kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann
zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt
vom Vertrag
a) Ein Rücktritt
vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug
des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein
Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief
zu setzen.
c) Bei Verzug
des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch
das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich
behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
d) Bei berechtigtem
Vertragsrücktritt behält das Technische Büro-Ingenieurbüro den
Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei
berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom
Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch
des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband
Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien
und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen
besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien
vor.
b) Sämtliche
Honorare sind mangels abweichender Angaben in österreichischen
Schilling erstellt.
c) In den angegebene
Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwert-steuer) nicht enthalten,
diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation
mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer,
ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort
für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber
erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche
Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen,
soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz
der Pläne
Pläne, Prospekte,
Berichte, Technische Unterlagen und dgl. Des Technischen Büros-Ingenieurbüros
sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise
Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch
Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Technische
Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet,
bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros
anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich
des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation
mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn,
sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit,
wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
anerkannt.
11.)
Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge
zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büro kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird
die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des
Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.
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